Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lesen Sie hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfasst Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstige Leistungen von BOI. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam, es sei denn, diese werden von BOI ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.2 Die Angebote von BOI sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages zu verstehen. Verträge im Sinne dieser AGB gelten erst dann als geschlossen, wenn der Auftrag des Kunden von BOI schriftlich bestätigt oder tatsächlich erfüllt wurde.
1.3 Diese AGB können gegebenenfalls einen integralen Bestandteil eines gesondert mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages („der gesonderte Vertrag“) bilden. In diesem Fall gilt folgendes:
- Diese AGB ergänzen nicht geregelte Punkte des gesonderten Vertrages;
- Im Fall eines Widerspruches zwischen den AGB und dem gesonderten Vertrag haben die Regelungen des gesonderten Vertrages Vorrang.
2. Leistung und Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrages ist jede im Einzelfall vereinbarte, von BOI zu erbringende Leistung, wie bspw. Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), telefonische, elektronische (E-Mail) oder sonst wie geartete Beratung oder sonstige Dienstleistungen.
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung zu stellenden bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die BOI gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwaig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert BOI unverzüglich zu melden, die um mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.
2.7 Sofern BOI für die Erbringung ihrer Leistungen auf Software von dritten Softwareherstellern (insbesondere Schnittstellen) zurückgreifen muss, liegt es in der Verantwortung des Kunden, die entsprechenden Berechtigungen rechtzeitig und vollständig vom dritten Softwarehersteller einzuholen.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische, elektronische oder sonst wie geartete Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von BOI zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von BOI vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.
3.3 Stornobedingungen: Sollten für Consultingleistungen sowie für Vorbereitungsarbeiten (Buchung von Zug-/Flugtickets) bereits Ausgaben getätigt worden sein, werden diese Kosten dem Kunden zuzüglich 10% Bearbeitungsaufwand in Rechnung gestellt. Die Stornogebühren für Consultingleistungen belaufen sich je nach Frist bis 4 Wochen vor Termin 0%, bis 2 Wochen vor Termin 25% und innerhalb von 2 Wochen bis Termin 50%.
3.4 BOI ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
4. Liefertermin
4.1 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von BOI angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von BOI nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von BOI. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.2 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Kunde verpflichtet, dies der BOI unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann BOI die Ausführung ablehnen und schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die bis dahin für die Tätigkeit von BOI angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Wird die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre außerhalb der BOI liegen, so behält BOI den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Darüber hinaus ist der Kunde im Falle seines Verschuldens zum Ersatz des BOI dadurch entstandenen Schadens, insbesondere des entgangenen Gewinnes, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Schaden in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes verpflichtet.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist BOI berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
4.4 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von BOI ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunde daran kein Verschulden trifft.
4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Pandemien, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der BOI liegen, entbinden BOI von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die von BOI gelegten Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug und ohne „Skonto“ zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch BOI. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt BOI, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden gemäß § 456 UGB Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % über dem aktuellen Basiszinssatz p.a. verrechnet. BOI ist berechtigt, pro Mahnschreiben Mahnkosten von EUR 40,00 in Rechnung zu stellen. Es bleibt ihr unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1 Die Urheberrechte an den von BOI und ihren Mitarbeitern geschaffenen Werken (insbesondere Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Individual- und Standardprogramme, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei BOI. Sie dürfen vom Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke und nur im Ausmaß der erworbenen Lizenzen verwendet werden. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.
6.2 Jede nicht ausdrücklich von BOI vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und / oder Weitergabe des Werkes zum Zwecke der Verwendung durch nicht lizenzierte bzw. nicht berechtigte Benutzer ist – im Rahmen des gesetzlich zulässigen – ausdrücklich untersagt. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3 Sofern kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche Vertragsgegenstände sowie Begleitmaterial (Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc.) unverzüglich und vollständig an BOI zurückzugeben und dürfen nicht (weiter) benutzt werden.
6.4 Ein Verstoß des Kunden gegen die in Punkt 6.1 und 6.2 genannten Bestimmungen berechtigt BOI zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
7.1 BOI gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt.
7.2 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Kunde den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für BOI bestimmbar ist; der Kunde BOI alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
7.3 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde BOI alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
7.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von BOI nach Aufwand durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
7.5 Ferner übernimmt BOI keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
7.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch BOI.
7.7 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab Übergabe.
8. Haftung
8.1 BOI haftet dem Kunden für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet BOI unbeschränkt.
8.2 Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. Datenschutz, Geheimhaltung
9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält. Weiters verpflichtet sich die Vertragsparteien, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihnen im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.2 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.3 Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen, die Bestimmungen gemäß §6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
10.3 Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
10.4 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
10.5 Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der BOI als vereinbart.